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Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz Novelle
Mit 17. Oktober 2000 wurde das Wr. Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz novelliert (LGBl. für Wien Nr. 54/2000). Eine wichtige neue Bestimmung bringt § 15 g der Novelle:
(1) Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen. Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der CO2 Gehalt, der NO2 Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen.
(2) Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung genügt eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung des Gehaltes an festen Bestandteilen entfällt.
Übergangsbestimmung: Die bei Inkrafttreten des Gesetzes (18. Oktober 2000) bereits in Benützung stehenden Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung sind in den ersten fünf Jahren ab ihrer erstmaligen Benützung überprüfen zu lassen. Der Beweis der erstmaligen Benützung obliegt dem Betreiber. Andernfalls gilt, dass die Feuerstätte bereits seit fünf Jahren benützt wird. In diesem Fall ist sie innerhalb des ersten Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d. i. bis 17. Oktober 2001) überprüfen zu lassen.
Wir erledigen gerne für Sie diese Überprüfung!
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